Solidarität mit Manfred
van Hove!
wird angeklagt, im Juli 2005 in Senden und anderen Orten öffentlich und durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 STGB) den Inhalt des religiösen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft zu haben, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dem Angeschuldigten wird folgendes zur Last gelegt: Im Juli 2005 verfaßte der Angeschuldigte folgenden Text, den er unter Beifügung jeweils eines mit einem Stempelaufdruck "KORAN, DER HEILGE QUR-ÄN" versehenen Blattes Toilettenpapier an ca. 15 Moscheen, Fernsehsender und Nachrichtenmagazine versandte: "Hallo Mitbürger, ganz nach dem Vorbild des Religionsgründers Mohammed haben islamische
Terroristen einen Anschlag in London verübt. Er reiht sich in eine
Vielzahl ähnlicher Anschläge, denen bereits hunderte europäische
und deutsche Männer, Frauen und Kinder zum Opfer gefallen sind. Der
Koran, dieses Kochbuch für Terroristen, enthält viele, Textstellen,
die zu diesen Gewalttaten aufrufen. Die Täter vollziehen also das
nach, was ihnen der Koran vorgibt und in den Moscheen gelehrt wird. Neuer
Höhepunkt war auch der Mord an dem holländischen Filmemacher
van Gogh, der nur dafür ermordet wurde, dass er seine bürgerlichen
Grundrechte in Anspruch nahm. Die Opfer dieser Terroranschläge dürfen
nicht vergessen werden. Deshalb beabsichtigen wir, eine Gedenkstätte
für alle Opfer des islamischen Terrors der Vergangenheit und der
Zukunft zu errichten. Sie soll durch Spenden finanziert werden. Wir haben
deshalb Klopapierrollen mit dem Koranaufdruck versehen lassen, die käuflich
zu erwerben sind. Ein weiteres Exemplar des Textes übersandte der Angeschuldigte an den gesondert verfolgten G. Z. (Name hier bekannt, G.E.) in Bremen, der den Text in ein von ihm betriebenes Religionsforum ins Internet einstellte. Auch der Angeschuldigte veröffentlichte das Verkaufsangebot in verschiedenen Internetforen. Als Folge der Verbreitung bzw. Veröffentlichungen kam es zu verschiedenen Strafanzeigen und telefonischen Morddrohungen gegen den Angeschuldigten. Darüberhinaus wandte sich am 19.07.2005 die Islamische Republik Iran mit einer offiziellen Verbalnote an das Auswärtige Amt in Berlin und bat um sofortige Unterbindung der öffentlichen Beleidigung des heiligen Koran. Vergehen gemäß §§ 166 Abs. 1, 74 StGB. Die sichergestellten Anschreiben, Toilettenpapierblätter und Stempel unterliegen der Einziehung. Beweismittel: I. Geständige Einlassung des Angeschuldigten Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen: I. Zur Person Der von dem Angeschuldigten an den gesondert verfolgten G. Z. in Bremen übersandte Text wurde von diesem in einem sog. Religionsforum unter der Adresse http://25663.dynamicboard.de/t75f17-koranrolle.html im Internet veröffentlicht und führte ebenso wie die durch den Angeschuldigten selbst eingestellten Verkaufsangebote zur Möglichkeit weltweiter Kenntnisnahme, woraufhin es am 19.07.2005 zu einem offiziellen Protest seitens der iranischen Regierung kam. Der Angeschuldigte hat den Tatvorwurf eingeräumt, jedoch bislang jegliches Unrechtsbewußtsein vermissen lassen. Er habe lediglich provozieren wollen und von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung bzw. Kunstfreiheit Gebrauch gemacht. Für ihn sei die Toilette der einzige Ort, wo die islamische Ideologie, die für ihn auf der gleichen Stufe wie der Nationalsozialismus stehe, hingehöre. Den Verkauf von bestempelten Toilettenpapierrollen habe er wegen des zu hohen Aufwandes zu keiner Zeit beabsichtigt, worauf er verschiedene Kaufinteressenten auch hingewiesen habe. Entgegen der Auffassung des Angeschuldigten ist sein Verhalten durch die Grundrechte der Meinungs- und Kunstfreiheit nicht gedeckt. Er überschreitet mit der Bezeichnung des Koran als "Kochbuch
für Terroristen" und dem dazu gehefteten Toilettenpapier mit
dem Aufdruck "KORAN, DER HEILGE QUR-ÄN" den Bereich des
durch Art. 5 GG garantierten Freiraums, der es zuläßt, sich
kritisch in Wort und Bild mit anderen Religionen auseinanderzusetzen.
Das Verhalten des Angeschuldigten sprengt den Rahmen einer auf Toleranz
und Achtung der personalen Würde ausgerichteten offenen Gesellschaft
und droht unter dem Deckmantel der Meinungs- bzw. Kunstfreiheit das friedliche
Zusammenleben zu gefährden. Es wird beantragt, |
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